Geschäftsordnung

1. Name, Sitz

Die"ARGE der Vertrauenspersonen - Hamburger Wirtschaft" (Arbeitsgemeinschaft der Vertrauenspersonen der betrieblichen Interessenvertretungen für die Belange von Menschen mit Behinderungen in den Betrieben der Hamburger Wirtschaft) ist ein freiwilliger Zusammenschluss der Vertrauenspersonen in den Betrieben der Hamburger Wirtschaft in der Freien und Hansestadt Hamburg. Nachstehend kurz "ARGE“ genannt.
 

2. Mitglieder

Mitglieder sind die Vertrauenspersonen und deren 1. Stellvertreter/innen der betrieblichen Interessenvertretungen für die Belange von Menschen mit Behinderungen in den Betrieben der Hamburger Wirtschaft (gem. Sozialgesetzbuch IX).

 

Mitglieder sind nicht die Vertrauenspersonen von Behörden und Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg.

 

3. Aufgaben

3.1 Vorrangige Aufgabe ist, die Mitglieder, insbesondere durch Informationen, bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zu unterstützen. Alle Tätigkeiten kann der Vorstand jeweils nur im Rahmen seiner Möglichkeiten vornehmen. Die Entscheidung hierüber liegt beim Vorstand.

 

3.2 Darüber hinaus ist die regelmäßige Verleihung eines "Inklusionspreises", durch die ARGE zu prüfen. Wobei die Namensgebung hier nur beispielhaft ist. Es liegt im Ermessen des Vorstandes, auch andere reale Möglichkeiten einer beispielhaften Hervorhebung von richtungsweisenden sowie nachhaltigen Handlungen und Entscheidungen für Menschen mit Behinderungen im Berufsleben zu prüfen und zu prämieren. Primär ist in diesem Zusammenhang die Kooperation mit der/dem Senatskoordinator(in) für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und/oder dem Integrationsamt zu suchen.

 

3.3 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben unterhält die ARGE insbesondere Kontakte, unter Berücksichtigung der selbst gesetzten Zielsetzungen und der eigenen Unabhängig- und Überparteilichkeit, zu Institutionen, Interessenvertretungen, Fachdiensten oder Behörden etc., die sich ebenfalls mit den Belangen von Menschen mit Behinderungen beschäftigen / befassen.

 

4. Organe

4.1 Vorstand

4.2 Mitgliederversammlung

 

5. Vorstand

5.1Der Vorstand besteht aus max. 12 Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wählbar sind die Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten sowie deren 1. Stellvertreter/innen.

 

5.2 Der Vorstand ist spätestens acht Monate nach der gesetzlichen Wahl der Schwerbehindertenvertretungen neu zu wählen. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen mit einfacher Stimmenmehrheit die/den Vorsitzende(n) sowie mindestens eine(n) Stellvertreter/In.

 

5.3 Vorstandssitzungen werden von der / dem Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter(in) mindestens alle zwei Monate schriftlich einberufen. Der Vorstand soll für jede Legislaturperiode konkrete Aufgaben und Ziele definieren.

 

5.4 Vor jeder Sitzung erstellt die / der Vorsitzende oder bei Verhinderung die/der Stellvertretende oder in gegenseitiger Abstimmung ein anderes Mitglied des Vorstandes die Tagesordnung. Der Vorstand beschließt auf der Sitzung, dass nach Tagesordnung wie zugegangen verfahren wird. Ergänzungen oder Änderungen können mehrheitlich beschlossen werden.

 

5.5 Der Vorstand kann Personen, die dem Vorstand nicht angehören, zu seinen Sitzungen einladen. Sie nehmen an der Beschlussfassung nicht teil.

 

5.6 Vorstandsmitglieder, die während der Legislaturperiode aus dem Berufsleben ausscheiden behalten auf Wunsch ihre Funktion mit Stimmrecht bis zum Ablauf der begonnenen Legislaturperiode bei (ansonsten scheiden sie mit dem Datum ihres Ausscheidens aus dem Berufslebens aus dem Vorstand der ARGE aus). Der Wunsch zum Verbleib im Vorstand ist durch mündliche oder schriftlicher Mitteilung gegenüber der/dem Vorsitzenden möglich.

Der Vorstand kann, wenn durch Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern die vorgesehene Anzahl von 12 Vorstandsmitgliedern unterschritten wird, aus den Mitgliedern der ARGE Personen zu neuen Vorstandsmitgliedern berufen. Eine Bestätigung durch die Mitglieder ist nicht erforderlich. Diese Berufung gilt bis zur nächsten Vorstandswahl.

Der Vorstand kann ferner mit einfacher Mehrheit den Beschluss fassen bis zu 5 (fünf) ehrenamtliche zusätzliche Vorstandsmitglieder ohne Stimmrecht benennen, die die Ziele der ARGE unterstützen können / möchten und die Geschäftsordnung anerkennen und respektieren.

 

5.7 Jedes Vorstandsmitglied ist zur Teilnahme an Vorstandssitzungen verpflichtet. Ist eine Teilnahme nicht möglich, ist dies der / dem Vorsitzenden oder der Vertretung unverzüglich mitzuteilen.

 

5.8 Beschlüsse

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder mit Stimmrecht gefasst. Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens fünf Stimmberechtigte anwesend sind.

Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Anträge sind bei Stimmengleichheit abgelehnt. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine Abstimmung per Umlaufverfahren z.B. E-Mail möglich. Der von den anwesenden Vorstandsmitgliedern, auch wenn nicht die Mindestanzahl von 5 Stimmberechtigten anwesend sind, mit einfacher Mehrheit gefasste Beschluss gilt als vorläufig, bis das Umlaufverfahren, spätestens innerhalb 14 Tagen abgeschlossen ist. Nach Ablauf dieser Frist (Beginn: Datum der Versendung) gilt der Beschluss der einfachen Mehrheit aus der Anzahl der abgegebenen schriftlichen Stimmen.

Ein Beschluss kann in begründeten Ausnahmefällen auch ohne Einberufung einer Vorstandssitzung wie folgt gefasst werden: Die/Der Vorsitzende oder bei Verhinderung, die/der Stellvertretende, versendet die Beschlussvorlage per Email an die Vorstandsmitglieder. Die Vorstandsmitglieder antworten per Email an den/die Vorstandsvorsitzende(n) oder bei Verhinderung an die/den Stellvertretende(n) in der gesetzten Frist (mind. 14 Tage ab Versanddatum) mit Ihrem Votum (mit ja bei Einverständnis / mit nein bei Nicht-Einverständnis oder mit Enthaltung). Ein Votum mit Enthaltung gilt als nein. Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit aus der Anzahl der innerhalb der Frist zurückgesandten Email-Voten gefasst, wenn mindestens 3 Stimmberechtigte ihr Votum abgeben haben.

 

5.9 Jede Vorstandssitzung wird protokolliert.

 

6. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlungen erfolgt in Rahmen einer jährlichen, ganztägigen Fortbildungsveranstaltung des Integrationsamtes. Diese werden im Rahmen des § 96 SGB IX durchgeführt. Die Einladungen erfolgen spätestens drei Wochen vor der Veranstaltung durch das Integrationsamt. Außerdem muss innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn wenigstens 150 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Voraussetzung ist, dass das Integrationsamt zu einer Fachveranstaltung mit den anstehenden Thematiken einlädt.

 

7. Beiträge, Kosten, Unabhängigkeit

Die ARGE erhebt keine Beiträge. Die ARGE ist politisch wie wirtschaftlich unabhängig. Der Vorstand kann, je nach Bedarf, zur Erreichung seiner Zielsetzungen und Aufgabenstellungen, Kooperationen eingehen bzw. Verträge/Vereinbarungen treffen. Die Geschäftsordnung ist den Kooperationspartnern (insbesondere dem Integrationsamt) jeweils zur Kenntnis zu geben.

 

8. Geschäftsordnung und Geschäftsordnungsänderungen

8.1 Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand festgelegt. Zu Beginn einer Legislaturperiode übernimmt der neue Vorstand die bisherige Geschäftsordnung. Der Vorstand orientiert sich bei der Festschreibung einer Geschäftsordnung vorrangig an den gesetzlichen Vorschriften und Zielsetzungen für die Vertrauenspersonen.

Die aktuelle (neue) Geschäftsordnung ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen und als Tagesordnungspunkt aufzunehmen. Eine Bestätigung ist gegeben, wenn nicht 2/3 der anwesenden Mitglieder in der jährlichen Mitgliederversammlung gegen die Geschäftsordnung stimmen.

8.2 Sofern Änderungen der Geschäftsordnung nicht bestätigt werden, setzt der Vorstand mit sofortiger Wirkung eine Clearingkommission ein, die bis zur kommenden Mitgliederversammlung eine neue Geschäftsordnung erarbeitet und zur Abstimmung vorlegt. Die bestehende Geschäftsordnung behält bis dahin ihre Gültigkeit.

Zusammensetzung der Clearingkommission (6 plus 1 Mitglied/er):
3 Vorstandsmitglieder (einschl. Vorstandsvorsitzender)
3 Mitglieder der Vollversammlung
(Freiwillige Mitglieder hierfür sind in der Vollversammlung von den Mitgliedern mittels einfacher Mehrheit zu wählen)

Senatskoordinator/in für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in der Freien und Hansestadt Hamburg oder durch eine andere Person des öffentlichen Lebens. Das Vorschlagsrecht liegt beim Vorstand. Ein Beschluss wird mit einfacher Mehrheit getroffen.

Die Geschäftsordnung wurde vom Vorstand der ARGE der gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung beschlossen im Juni 2014.

 

Hamburg, den 02. Juni 2014

Vorstand der ARGE der Vertrauenspersonen - Hamburger Wirtschaft
(Arbeitsgemeinschaft der Vertrauenspersonen der betrieblichen Interessenvertretungen für die Belange von Menschen mit Behinderungen in den Betrieben der Hamburger Wirtschaft)

 

Der Vorstand

gez. Volker Ravenhorst
Vorstandsvorsitzender der ARGE

gez. Bernd Perthun
Stellvertretender Vorsitzender

Stand: 01.07.2014

 

Kooperationspartner:

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