Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft der
Vertrauenspersonen der Hamburger Wirtschaft
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft der Vertrauenspersonen der Hamburger Wirtschaft“ mit der Kurzbezeichnung „ARGE SBV“.
(2) Ihren Sitz hat die ARGE SBV in Hamburg.
§ 2 Zweck
(1) Zweck der ARGE SBV ist die kollegiale Beratung der Schwerbehindertenvertretungen der Wirtschaft zur Förderung der gleichberechtigten und barrierefreien Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
sowie derer, die von Behinderung bedroht sind am Berufsleben.
(2) Die ARGE SBV ist parteipolitisch neutral. Sie vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz und tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen
sowie Diskriminierungen aller Art entgegen.
§ 3 Aufgaben
(1) Vorrangige Aufgabe der ARGE SBV ist die Stärkung und Unterstützung der Interessenvertretungen für Menschen mit Behinderungen in der Hamburger Wirtschaft. Der Vorstand der ARGE SBV fungiert dabei
als ehrenamtlicher Expertenrat zur kollegialen Beratung.
(2) Mit dem Integrationsamt führt der Vorstand der ARGE SBV jährlich eine ganztägige Fortbildungsveranstaltung im Rahmen des § 179 Abs. 4 und 8 SGB IX durch.
(3) Mindestens einmal pro Jahr führt die ARGE SBV in Kooperation mit der Beratungsstelle handicap (Arbeit und Leben) eine Weiterbildungsveranstaltung für die betrieblichen Interessenvertretungen
durch.
(4) In Kooperation mit der Senatskoordinatorin für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen vergibt die ARGE SBV den „Hamburger Inklusionspreis“. Mit dem „Hamburger Inklusionspreis“ werden
Unternehmen und Initiativen ausgezeichnet, die für Menschen mit Behinderung Arbeits- und Ausbildungsplätze schaffen und für die Inklusion Teil der Unternehmensphilosophie ist.
(5) Zur Erfüllung ihres Zwecks unterhält die ARGE SBV Kontakte zu Institutionen, Interessenvertretungen und Fachdiensten, die sich mit den Belangen von Menschen mit Behinderungen beschäftigen
und arbeitet dafür mit dem Bundesnetzwerk SBV zusammen.
(6) Die ARGE SBV ist im Rahmen ihres Zweckes und dessen Verwirklichung Ansprechpartnerin für ihre Mitglieder. Sie vertritt und unterstützt diese in zentralen behindertenpolitischen Fragen gegenüber
Organen und Gremien der Freien und Hansestadt Hamburg.
(7) Sie vertritt ihre Mitglieder regional und überregional in allen Angelegenheiten der Schwerbehindertenpolitik. Dazu gehört auch die Entwicklung und Umsetzung von Positionen gegenüber Politik,
Wirtschaft und Verwaltung.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglieder der ARGE SBV sind die gewählten
a) Schwerbehindertenvertretungen (SBV) und deren 1. Stellvertretungen,
b) Gesamtschwerbehindertenvertretungen (GSBV) und deren 1.
Stellvertretungen,
c) Konzernschwerbehindertenvertretungen (KSBV) und deren 1.
Stellvertretungen aus Betrieben der Privatwirtschaft mit Sitz in Hamburg. Einzelfälle sind mit dem Integrationsamt zu klären.
(2) Vertrauenspersonen und deren 1. Stellvertretungen, aus anderen Bereichen in Hamburg können freiwillig der ARGE SBV beitreten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der ARGE SBV in Abstimmung
mit dem Integrationsamt.
(3) Eine Mitgliedschaft in der ARGE SBV ist für Schwerbehindertenvertretungen der Freien und Hansestadt Hamburg ausgeschlossen, da für diese eine eigenständige Arbeitsgemeinschaft existiert.
(4) Die ARGE SBV erhebt keine Beiträge.
§ 5 Organe
Die Organe des der ARGE SBV sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der ARGE SBV.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich, mit dem Integrationsamt, als ganztägige Fortbildungsveranstaltung im Rahmen des § 179 Abs. 4 und 8 SGB IX durchgeführt.
(3) Das Integrationsamt beruft die ordentliche Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung spätestens sechs Wochen vor dem Tagungstermin ein.
(4) Der Vorstand kann in Absprache mit dem Integrationsamt Gäste und Pressevertreter: innen zur Mitgliederversammlung einladen. Einzelne Themen oder Tagesordnungspunkte können unter Ausschluss der
Gäste und Pressevertreter: innen behandelt werden.
(5) Der Vorstand ist verpflichtet, in Abstimmung mit dem Integrationsamt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies 10 % der Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe,
verlangen.
(6) Das Integrationsamt beruft die außerordentliche Mitgliederversammlung als Fachveranstaltung, durch schriftliche Einladung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Verlangens der Mitglieder mit
Angabe der Thematik ein.
(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wenn mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder es fordern, muss
die Abstimmung geheim (per Stimmzettel) durchgeführt werden. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmenenthaltungen gelten als Ablehnung. Stimmengleichheit gilt
als Ablehnung.
(8) Die ordentliche Mitgliederversammlung berät und beschließt über grundsätzliche Fragen der ARGE SBV. Darüber hinaus obliegen ihr insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Vorstandsberichtes,
b) Wahl und ggf. Nachwahl der Mitglieder des Vorstandes der
ARGE SBV,
c) Beratung und Beschlussfassung über Änderungen der
d) Geschäftsordnung der ARGE SBV,
e) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(9) In der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme.
Das Stimmrecht ist nicht auf andere Mitglieder übertragbar.
(10) Für jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen. Dieses ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand der ARGE SBV wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
(2) Der Vorstand der ARGE SBV ist spätestens acht Monate nach der gesetzlichen Wahl der Schwerbehindertenvertretungen gemäß Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) neu zu wählen.
(3) Der Vorstand besteht aus bis zu 11 Mitgliedern. Wählbar sind die SBV, GSBV, KSBV und deren 1. Stellvertretungen, aus Betrieben der Privatwirtschaft in Hamburg, die in einem aktiven
Beschäftigungsverhältnis stehen. Unklarheiten sind mit dem Integrationsamt zu klären.
(4) Unzulässig ist die Wahl von mehreren Vorstandsmitgliedern aus einem Hamburger Betrieb.
(5) Bestehen Unklarheiten über die Wählbarkeit einzelner Kandidierender für den Vorstand der ARGE SBV, sind diese in Abstimmung mit dem Integrationsamt bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung zu
klären. Kandidierende sind verpflichtet auf Anforderung schriftliche Nachweise für das Prüfungsverfahren vorzulegen. Erfolgt dies nicht oder nicht in der angegebenen Frist kann die betreffende Person
nicht kandidieren.
(6) Erfolgt die Erklärung zur Kandidatur für den Vorstand der ARGE SBV in der Mitgliederversammlung, erfolgt bei Unklarheiten über die Wählbarkeit die Prüfung gemäß § 7 (5) im Nachgang.
(7) Das Vorstandsamt erlischt vorzeitig bei
a) Rücktritt,
b) Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis (Kündigung / Rente/
Eintritt in Freistellungsphase bei Altersteilzeit im Blockmodell,
etc., weil dann feststeht, dass die Arbeit nicht mehr
aufgenommen wird),
c) Verlust der Wählbarkeit im Betrieb,
d) Bei arbeitgeberseitiger Kündigung ruht das Vorstandsamt
bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Dies ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
(8) Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern bleibt das Amt unbesetzt. Die Nachwahl hat auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.
(9) In der konstituierenden Sitzung wählt der Vorstand der ARGE SBV aus seinen Reihen mit einfacher Stimmenmehrheit
a) den Vorsitzenden/ die Vorsitzende,
b) maximal zwei stellvertretende Vorsitzende.
(10) Vorstandssitzungen müssen mindestens aller zwei Monate stattfinden. Diese können auch mittels Online Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass der Präsenzsitzung
Vorrang einzuräumen ist.
(11) Zur Unterstützung des Vorstandes nehmen bei Bedarf die Beratungsstelle handicap (Arbeit und Leben) und das Integrationsamt an den Vorstandssitzungen teil. Bei Bedarf kann der Vorstand zu
einzelnen Tagesordnungspunkten sachverständige Personen als Gäste einladen.
(12) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder gefasst. Beschlussfähigkeit besteht, wenn
mindestens sechs (bei 11) Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei weniger als 11 Vorstandsmitgliedern im Amt besteht Beschlussfähigkeit,
wenn mehr als die Hälfte (50%+1) der Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Stimmenenthaltungen gelten als
Ablehnung. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(13) Bei dringender Notwendigkeit kann, mit schriftlicher Zustimmung aller Vorstandsmitglieder, ein Vorstandsbeschluss im Umlaufverfahren herbeigeführt werden.
(14) Der Vorstand der ARGE SBV beschließt innerhalb der ersten
drei Monate der jeweiligen Legislatur eine Geschäftsordnung
(interne GO). Diese regelt einheitlich alle Fragen der internen
Organisation und bringt Struktur in den Ablauf der Vorstandsarbeit.
(15) Fortbildungs- und Beratungsbedarfe des Vorstandes und der
Mitglieder sowie Kosten für die Vorstandsarbeit sind mit dem Integrationsamt auf der Vorstandssitzung zu erörtern und abzustimmen.
Hamburg, den 07.06.2024